Die ökologische Sanierung von Wasserkraftanlagen, um Probleme wie Fischwanderung, Schwall/Sunk-Effekte und Geschiebehaushalt zu lösen, ist ein wichtiger Teil der Überarbeitung des Gewässerschutzgesetzes von 2011. Dies betrifft über 1000 Anlagen zur Verbesserung der Fischwanderung, über 100 Anlagen zur Verbesserung von Schwall/Sunk und etwa 140 Anlagen zur Behebung von Geschiebemangel (Stand: ökologische Sanierung der Wasserkraft, BAFU, 20. Mai 2020). Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes legt eine Frist für die Sanierung dieser Anlagen bis Ende 2030 fest.

Verschiedene Kantone haben mehrfach darauf hingewiesen, dass die Einhaltung dieser Frist gefährdet ist. Ein Hauptgrund dafür ist die langsame Bearbeitung von Anträgen durch das BAFU aufgrund von Personalmangel und ineffizienter Koordination zwischen den Kantonen und dem BAFU. Insbesondere dauert die Zustimmung des BAFU zu bereits von den Kantonen geprüften und schriftlich bestätigten Anträgen zu lange und führt oft zu unnötiger Bürokratie.

Der Personalmangel wurde bereits in der Interpellation von Nationalrätin Martina Munz vom 18. Juni 2020 (20.3733) und in der Antwort des Bundesrates vom 6. September 2020 erwähnt. Der Bundesrat hat in Aussicht gestellt, die Situation 2021 oder 2022 erneut zu überprüfen. Dies bedeutet, dass wertvolle Zeit verloren geht, um die notwendigen Maßnahmen umzusetzen. Diese Maßnahmen werden laut einer Stellungnahme des Bundesrats zur Interpellation von Nationalrat Lukas Reimann vom 20. September 2018 (18.3807) voraussichtlich mehr als eine Milliarde Franken kosten. Angesichts dieser Kosten und des Zeitrahmens bis 2030 ist eine schnelle Umsetzung erforderlich, anstatt einer langwierigen Verwaltungstätigkeit. Die Kantone sind auf die Zustimmung des BAFU angewiesen, obwohl sie die Befugnis hätten, zumindest einfachere Anlagen oder Teilbereiche selbst zu bewerten. Die derzeitige Situation behindert daher unnötig die Fortschritte der Kantone.

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